Donnerstag, 4. April 2019
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Fragenkatalog an die/den Unbekannte/n, alle Beauftragten, Ansprechpartner und Helfershelfer





Gehören nicht auch Sie zum deutschen Volke? [Art. 1 Abs. 2 GG]



Bekennen Sie sich (trotzdem [nur bei Nein]) zu unveräußerlichen Menschenrechten?



Kennen Sie Ihre Dienstpflichten und als Beamter sogar ihre Remonstrationspflichten, denen Sie sich durch Ihren Anstellungsvertrag als Staatsdiener [Sonder Hartz 4 für private Freiheitsaufgabe] freiwillig unterworfen haben?



Was haben Sie an Ihren staatlichen Schutzauftrag denn nun (noch) nicht so recht verstanden?


Art 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.



Wie leben Sie ihren Kindern ihrem Partner und den anderen Mitmenschen eben diese deutschen Werte in Gestalt eben der neuen Grundrechte und Grundfreiheiten seit 1949 vor, nachdem unsere Väter, Mütter und (Ur-)Großeltern ihr Leben ließen und in deren Glauben und Hoffnung daran die Menschen nach dem Krieg das zerstörte Land wieder aufbauten?



Wie begründen Sie vor Ihren Kindern/Ihrer Familie oder auch Freunden, Bekannten, dass Sie bedürftige Menschen ohne Hilfe lassen oder gar noch gezielt durch Ihr Handeln einer möglichen Bestrafung durch Sanktion erst aussetzen?



Woher glauben Sie also, so ein Erziehungsrecht bis ins existentielle Existenzminimum hinein, gar noch als legitimen staatlichen Auftrag erhalten zu haben? Woraus sollte ein solches Recht für den Gesetzgeber denn stammen?


Artikel 79

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.



Was unterscheidet Ihren Job dann aber bei einer Totalversagung/Sanktion von dem eines Mauerschützen?



Können Sie bislang für sich noch sicher ausschließen, dass ein wg. Ihres Schaffens nicht ausreichend mit Sozialleistung ausgestatteter Mensch, starb, einen körperlichen oder seelischen Schaden erlitt oder gar durch eine unterlassene rechtzeitige Hilfe einem Dritten (gezwungener Maßen) selber einen Schaden zufügte? (§ 229 StGB i.V.m. § 323c StGB)



Haben Sie nicht auch einen staatlichen Schutzauftrag für genau diese Dritten? Soll nicht sogar gerade diese staatliche Hilfe solche Beschaffungskriminalität unnötig machen? Was ist den noch einmal genau der Sinn und Zweck dieser SGB, die Sie umzusetzen vorgeben?


§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche

Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.


§ 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,

2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,

3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,

4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,

5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden,

6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen

1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und

2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.



Wer hat Ihnen also (z.B. in der Ausbildung) erzählt oder Sie beauftragt, entgegen dieser gesetzlichen Basis Ihr Dienstverhalten auszurichten?



Lassen Sie sich gar noch dafür zu bezahlen (aktive) oder passive Angriffe (durch Unterlassung) auf genau diese Werte des Grundgesetzes zu führen?



An wen müssen Sie Anträge weiterleiten, wenn Sie selber dafür nicht zuständig sind? Wer hat Sie dazu in diesem Bereich der Dienstpflichten wie aufgeklärt und ausgebildet? Wer ist die Stelle, von der Sie für ihre Arbeit die Bezahlung erhalten? Würde diese Stelle wollen, dass Sie das Grundgesetz bei Ihrer täglichen Arbeit missachten?



Sind Sie nun bereit mit mir als einen freien gesellschaftlich ebenso wertvollen Menschen auf gleicher Augenhöhe zu sprechen, mich in meinem Leben dann auch mit Ihren Möglichkeiten bestmöglich zu unterstützen oder wollen Sie mich immer noch dieser neuen Propaganda gerecht wie gesellschaftlichen Abschaum dem totalitären Regime eines SGB II unterwerfen?

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